Wann ist eine WEG-Jahresabrechnung fällig?

Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sorgt oft für Verwirrung. Hier klären wir, wann diese Abrechnung fällig ist und was Eigentümer beachten sollten.
Hintergrund
Ein Mitglied einer WEG verlangte die Jahresabrechnung für 2021 und setzte der Verwaltung eine Frist. Da die Abrechnung nicht rechtzeitig erstellt wurde, reichte er Klage ein. Die Abrechnung wurde schließlich im September 2022 erstellt und den Eigentümern zugestellt. Das Amtsgericht Bingen entschied, dass die Klage teilweise erledigt sei, jedoch nur für die Einzelabrechnung des Klägers.
Gerichtsurteile
Das Amtsgericht Bingen entschied zugunsten des Klägers bezüglich seiner eigenen Einzelabrechnung, wies jedoch die Forderung nach den Abrechnungen der anderen Eigentümer ab. In der Berufung bestätigte das Landgericht Koblenz diese Entscheidung, korrigierte jedoch die Ansicht über die Fälligkeit der Jahresabrechnung.
Fälligkeit der Jahresabrechnung
Das Landgericht Koblenz stellte klar, dass die Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres fällig ist. Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist, bis wann diese Abrechnung erfolgen muss. Die Abrechnung sollte spätestens bis zum Ende des Folgejahres erstellt werden, damit die Eigentümer über Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse beschließen können.
Konsequenzen
Das Gericht entschied, dass die Klage des Klägers abzuweisen ist, da die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig war. Der Kläger konnte daher weder die Gemeinschaft noch die Verwaltung in Verzug setzen.
Fazit
Die Jahresabrechnung einer WEG ist nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, für das sie erstellt wird. Es gibt keine gesetzliche Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wichtig ist, dass die Abrechnung so rechtzeitig erstellt wird, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Eigentümer bis zum Ende des Folgejahres möglich ist.
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