Verzicht auf Einholen von Vergleichsangeboten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, wann man auf das Einholen von Vergleichsangeboten für teure Maßnahmen verzichten kann (Urteil vom 01.08.2024, Az. 2 – 13 S 23/24). Normalerweise ist es wichtig, Vergleichsangebote einzuholen, um richtig zu verwalten.
Fall: Pflasterarbeiten und Reinigung ohne Vergleichsangebote
In diesem Fall beschloss eine Eigentümergemeinschaft, Pflasterarbeiten für etwa 4.700 € durchzuführen. Sie entschieden, keine weiteren Angebote einzuholen, weil es im Handwerksbereich besondere Umstände gab. Im Protokoll stand, dass zwei andere Firmen angefragt wurden, aber keine Angebote abgegeben hatten.
Zusätzlich beschlossen sie, die Fallrohre für etwa 8.800 € zu reinigen, auch ohne weitere Angebote einzuholen. Ein Wohnungseigentümer klagte, weil er meinte, dass die Beschlüsse nicht richtig seien, da keine Vergleichsangebote eingeholt wurden.
Gerichtsurteil: Kleine Aufträge rechtfertigen Verzicht
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Es sagte, dass es in diesem Fall nicht nötig war, weitere Angebote einzuholen. Normalerweise muss man bei größeren Maßnahmen mindestens drei Vergleichsangebote einholen, aber es gibt Ausnahmen:
- Kleine Aufträge: Wenn die Kosten weniger als 5 % des durchschnittlichen Wirtschaftsplans der letzten drei Jahre betragen, sind Vergleichsangebote nicht nötig. In diesem Fall lagen die Kosten der Pflasterarbeiten bei unter 1 % und die der Fallrohrreinigung bei unter 2 % des Wirtschaftsplans.
- Besondere Umstände im Handwerksbereich: Auch wenn keine Angebote von anderen Firmen eingereicht wurden, war das wegen der geringen Auftragssummen nicht entscheidend.
Fazit: Vergleichsangebote nicht immer nötig
Das Urteil zeigt, dass man nicht immer Vergleichsangebote einholen muss. Solche Angebote sind nicht nötig, wenn die Kosten unter 5 % des durchschnittlichen Wirtschaftsplans der letzten drei Jahre liegen. Eigentümergemeinschaften sollten diese Grenze beachten, um richtige Beschlüsse zu fassen.
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